Internationale Verkaufsbedingungen HORSCH

I. Geltung der Internationalen Verkaufsbedingungen

1. Diese internationalen Verkaufsbedingungen nach dem UN-Kaufmannsrecht (im Weiteren: CISG) gelten für alle Kunden der Firma HORSCH Maschinen SE & Co. KG, Schwandorf, Deutschland, der HORSCH LEEB Application Systems SE & Co. KG, Landau, Deutschland sowie der HORSCH Industrietechnik GmbH, Ronneburg, Deutschland - nachfolgend bezeichnet zusammen als Verkäufer.
2. Diese Bedingungen gelten unabhängig davon, ob der Kunde in Deutschland ansässig ist, oder nicht. Sie gelten außerdem für alle Waren des Verkäufers mit Ausnahme von Computerprogrammen (Software), unabhängig davon, ob diese nur in Verbindung mit der Ware genutzt werden kann oder nicht. Für Software gelten die ´Besonderen Bedingungen für Softwarekauf´.
3. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten den Verkäufer nicht. Gleichermaßen wird der Verkäufer nicht verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen des Kunden von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.

II. Definitionen

1. Schriftform: Unter das Erfordernis der Schriftform (auch als „schriftlich“ bezeichnete Informationen) im Sinne dieser Verkaufsbedingungen fallen auch Mitteilungen via Fax und Email, ergänzend zu Art. 13 CISG.
2. Zahlungsort und Währung: Zahlungsort im Sinne dieses Vertrages ist Deutschland, die Währung ist Euro.

III. Abschluss des Vertrages, Preisanpassung

1. Bestellungen des Kunden sind schriftlich abzufassen. Weicht die Bestellung des Kunden von den Vorschlägen oder dem Angebot des Verkäufers ab, wird der Kunde die Abweichungen als solche besonders hervorheben.
2. Sämtliche Bestellungen werden ausschließlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers verbindlich, die der Verkäufer bis dreißig (30) Kalendertage nach Eingang der Bestellung des Kunden abgeben kann. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Bestellung des Kunden unwiderruflich.
3. Die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers ist für den Inhalt des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages maßgebend.
4. Die Mitarbeiter oder Vertriebsmittler des Verkäufers sind nicht befugt, von dem Erfordernis der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu machen.
5. Änderungen des abgeschlossenen Vertrages bedürfen stets einer schriftlichen Bestätigung (erneute Auftragsbestätigung) des Verkäufers.
6. Der Verkäufer darf den Preis nachträglich nach Zustandekommen des Vertrages anpassen, wenn und soweit sich aufgrund der Änderung externer Umstände, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, der geschlossene Vertrag für ihn nicht mehr wirtschaftlich durchzuführen wäre. Hierfür gelten folgende Rahmenbedingungen: Diese können insbesondere veranlasst sein durch Schwankungen der Einkaufspreise bei Material wie Stahl, Öl, Energie und Elektronikbauteilen.
7. Ergänzende Informationen wie z. B. Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer deren Einbeziehung schriftlich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor. Die genannten Unterlagen stellen Geschäftsgeheimnisse dar und dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind bei Nicht-Zustandekommen des Vertrags unverzüglich zurückzugeben und elektronisch zu löschen.

IV. Pflichten des Verkäufers

1. Der Verkäufer ist verpflichtet, unter Berücksichtigung handelsüblicher Toleranzen Ware der vereinbarten Art und Menge in der in Deutschland üblichen Qualität an den Kunden zu liefern. Handelsübliche Toleranzen betreffen Abweichungen in Gewicht, Mengen, Maßen, Materialzusammensetzung, Materialaufbau, Struktur, Oberfläche und Farbe oder durch die Natur der verwendeten Materialien, die aufgrund technischer Weiterentwicklung des Produktes entstehen. Der Verkäufer gewährleistet, dass zum Zeitpunkt der Lieferung keine Rechte oder Ansprüche Dritter an der Ware ihrer freien Verwendung in der Europäischen Union entgegenstehen.
2. Der Verkäufer ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und gesondert zu berechnen. Der Verkäufer ist nach Gefahrübergang zu keiner weiteren Leistung an der Ware mehr verpflichtet.
3. Der Verkäufer hat die Ware regelmäßig gemäß Incoterm-Klausel FCA (Incoterms 2020©) an seinem Sitz-Ort in Deutschland, Sitzenhof 1, D-92421 Schwandorf, mit den in Deutschland üblichen Markierungen und Kennzeichnungen zu liefern. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Betriebssicherheit des Transportmittels oder die beförderungssichere Verladung zu überprüfen. Hiervon abweichende Vereinbarungen müssen schriftlich getroffen werden. Der Verkäufer behält es sich vor, den Abholort produktionsbedingt nachträglich schriftlich zu ändern und dies dem Kunden rechtzeitig mitzuteilen.
Alternativ kann der Verkäufer die Incoterm-Klausel DAP (Incoterms 2020©) mit dem Kunden vereinbaren. Der Kunde bleibt auch in diesem Fall verpflichtet, ggf. erforderliche Ausfuhr- und Einfuhrbewilligungen und für den Export erforderliche Genehmigungen einzuholen.
Die zur Anwendung kommende Incoterm-Klausel wird auf der Auftragsbestätigung ausgewiesen. Hiervon abweichende Vereinbarungen müssen schriftlich getroffen werden.
4. Die Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten hat zur Voraussetzung, dass der Kunde Container für den Transport der Ware rechtzeitig bereitstellt, Unterlagen rechtzeitig beschafft werden können und der Käufer alle sonstigen ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist der Verkäufer berechtigt, vertragliche Pflichten auch nach vereinbarter Zeit zu erfüllen, wenn der Kunde von der Zeitüberschreitung informiert und ihm eine angemessene und zumutbare Zeit für die Nacherfüllung mitgeteilt wird.
5. Die Gefahr geht auch bei nicht eindeutiger Kennzeichnung der Ware und ohne, dass es einer Benachrichtigung des Kunden über die Lieferung der Ware bedarf, mit Lieferung gemäß Klausel IV.3. auf den Kunden über, unabhängig davon jedoch bereits mit Lieferbereitschaft des Verkäufers zu den ursprünglich vereinbarten Lieferzeiten, wenn diese aus von dem Kunden zu verantwortenden Gründen hinausgeschoben werden.
6. Der Verkäufer ist in keinem Fall verpflichtet, mit der Bereitstellung der Ware auf dem Markt außerhalb Deutschlands verbundene Pflichten zu erfüllen, außerhalb von Deutschland anfallende Abgaben zu tragen oder außerhalb von Deutschland geltende Maß- und Gewichtssysteme, Verpackungs-, Kennzeichnungsvorschriften oder sonst für die Ware rechtliche Vorschriften zu beachten.
7. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte und ohne, dass es einer vorherigen Anzeige an den Kunden bedarf, ist der Verkäufer zur Aussetzung der Erfüllung seiner Pflichten berechtigt, solange aus Sicht des Verkäufers die Besorgnis besteht, der Kunde werde seinen Pflichten nicht vertragsgemäß nachkommen. Der Verkäufer ist nicht zur Fortsetzung der Erfüllung verpflichtet, wenn eine von dem Kunden zur Abwendung der Aussetzung geleistete Gewähr keine angemessene Sicherheit bietet oder nach einem anwendbaren Recht anfechtbar sein könnte.

V. Pflichten des Kunden

1. Der Kunde ist verpflichtet, für die Ware den in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausgewiesenen Kaufpreis zu bezahlen und ohne Abzug und spesen- und kostenfrei über eines der von dem Verkäufer bezeichneten Bankinstitute zu überweisen. Andere Zahlungswege werden nicht akzeptiert. Soweit ein Kaufpreis nicht vereinbart ist, gilt der zur Zeit der Lieferung übliche Abgabepreis des Verkäufers.
2. Der Kaufpreis ist zu dem in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Termin und - wenn ein solcher nicht bezeichnet ist - mit Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig und so vom Kunden anzuweisen, dass dem Verkäufer das Geld spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung zur Verfügung steht, soweit nicht im Angebot etwas Abweichendes vereinbart ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde bereits im Besitz der Ware ist, oder nicht. Vertreter und sonstigen Mitarbeitern des Verkäufers sind ohne schriftliche Geldempfangs-Vollmacht nicht zur Annahme von Zahlungen oder sonstigen Verfügungen befugt.
3. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass der Käufer eine wesentliche Vertragspflicht nicht erfüllen wird, z.B. aufgrund mangelnder Kreditwürdigkeit, so ist der Verkäufer nach Zustandekommen des Vertrages bei einer wesentlichen Vertragsverletzung und nach entsprechender Nachfristsetzung dem Kunden gegenüber berechtigt, die Aufhebung des Vertrags zu erklären und bereits produzierte Ware anderweitig zu verwerten, vgl. Punkt VII.
4. Der Kunde hat die Pflicht, die Ware – soweit dies Maschinen sind – unverzüglich nach Erhalt durch Registrierung im Portal des Verkäufers in Betrieb zu nehmen.
5. Gesetzliche Rechte des Kunden zur Aufrechnung gegen Ansprüche des Verkäufers oder zur Zurückhaltung der Zahlung werden ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung des Kunden fällig und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder der Verkäufer fällige Pflichten trotz schriftlicher Mahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat.
6. Ungeachtet gesetzlicher Bestimmungen hat der Kunde die Entsorgung der gelieferten Ware sowie der Verpackung auf eigene Kosten zu betreiben.

VI. Vertragswidrige bzw. rechtsmangelhafte Ware

1. Der Kunde hat jede Lieferung nach Gefahrübergang spätestens jedoch nach Erhalt auf erkennbare sowie auf typische Vertragswidrigkeiten und im Übrigen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Eine Anzeige von dem Käufer bei der Untersuchung auffallenden Vertragswidrigkeiten hat gegenüber dem Verkäufer unverzüglich zu erfolgen. Es gilt Art. 38 CISG.
2. Der Kunde ist zur Entgegennahme der Ware auch bei Vorhandensein von Mängeln oder nicht vertragsgemäßer Leistung verpflichtet, wenn diese nur unerheblich von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder durch die Mängel nur unerheblich in der Brauchbarkeit eingeschränkt ist.
3. Der Kunde hat Vertragswidrigkeiten sowie die Ausübung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmängel innerhalb angemessener Frist, nicht jedoch später als nach 30 Tagen anzuzeigen. Die Frist beginnt mit Bekanntwerden der Vertragswidrigkeit beim Käufer. Die Anzeige ist schriftlich und unmittelbar an den Verkäufer zu richten, so präzise abzufassen, dass der Verkäufer Abhilfemaßnahmen einleiten kann, und hat im Übrigen den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen.
4. Nach ordnungsgemäßer Anzeige kann der Kunde unter Berücksichtigung der in den Abschnitten VII. und VIII. getroffenen Regelungen die nach dem UN-Kaufrecht vorgesehenen Rechtsbehelfe geltend machen. Der Anspruch auf die Geltendmachung von Rechtsbehelfen aus Vertragswidrigkeiten verjährt bei Maschinen 24 Monate nach Gefahrübergang auf den Käufer. Der Anspruch auf die Geltendmachung von Rechtsbehelfen aus Vertragswidrigkeiten verjährt beim Kauf von Ersatzteilen nach 12 Monaten, beginnend mit dem Lieferdatum.
5. Rechtsbehelfe gegen nicht ordnungsgemäße Ware, also Ware mit Vertragswidrigkeiten, ist ausgeschlossen, soweit ein Ausschlussgrund nach Ziffer II. der Gewährleistungsrichtlinie vorliegt.
6. Der Verkäufer ist ungeachtet der Rechtsbehelfe des Kunden stets berechtigt, vertragswidrige Ware nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Für die Abwicklung von Abhilfemaßnahmen gelten diese Bedingungen sowie die Gewährleistungsrichtlinie.
7. Wenn der Kunde unberechtigt Rechtsbehelfe wegen Lieferung vertragswidriger oder rechtsmangelhafter Ware geltend macht, ist er dem Verkäufer zum Ersatz der durch die unberechtigte Geltendmachung entstandenen Aufwendungen verpflichtet.
8. Es gelten im Übrigen die Regelungen der Gewährleistungsrichtlinie („Richtlinie zur Abwicklung von Vertragswidrigkeiten und Modellpflegen“) von HORSCH ergänzend und subsidiär zu diesen Bedingungen. Diese ist im HORSCH Portal verfügbar.

VII. Vertragsaufhebung

1. Der Kunde ist zur Aufhebung des Vertrages berechtigt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, er dem Verkäufer die Vertragsaufhebung schriftlich angedroht hat und eine schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist.
2. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte kann der Verkäufer den Vertrag aufheben, wenn die Durchführung des Vertrages gesetzlich verboten ist oder wird, oder wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird oder wenn der Kunde wesentlichen Verpflichtungen, gegenüber dem Verkäufer nicht nachkommt.

VIII. Schadensersatz

1. Der Verkäufer ist wegen der Verletzung von Pflichten, die aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag oder der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden resultieren, nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet.
a) Der Verkäufer haftet nicht für das Verhalten von Subunternehmern, Frachtführern oder Spediteuren. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Vertrag infolge gesetzlicher oder hoheitlicher Maßnahmen nicht wie bei Vertragsabschluss möglich durchgeführt werden kann. Im Übrigen haftet der Verkäufer nur für schuldhaft verursachte Personenschäden oder soweit die Organe oder das Personal des Verkäufers vorsätzlich oder grob fahrlässig dem Kunden gegenüber obliegende Pflichten verletzt haben oder nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz.
b) Im Falle der Haftung ersetzt der Verkäufer Schäden des Kunden in dem Umfang, wie der Kunde nachweist, dass ihm ein nicht anders abwendbarer Schaden entstanden ist und dieser Schaden im Hinblick auf Schadenseintritt und Schadenshöhe für den Verkäufer als Folge der Pflichtverletzung voraussehbar war.
c) Der Verkäufer haftet nicht für rein ideelle Beeinträchtigungen. Die Höhe des Schadensersatzes wegen verspäteter oder ausbleibender Lieferung ist für jede volle Verspätungs-Woche auf 0,5%, maximal auf 5% des Wertes des nicht vertragsgemäßen Leistungsteils begrenzt.
2. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche ist der Kunde gegenüber dem Verkäufer zu Schadensersatzleistungen wie folgt verpflichtet:
a) Im Falle nicht rechtzeitigen Zahlungseingangs von Geldschulden jeder Art, inkl. zurückzuerstattender Kaufpreise, erstattet der Kunde die anfallenden Kosten der schiedsgerichtlichen, gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverfolgung sowie Zinsen auf den geschuldeten Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Fälligkeit.
b) Bei sonstigen Pflichtverletzungen leistet der Kunde Schadensersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

IX. Europäische Produkthaftung

1. Wenn und soweit der Kunde die Ware weiterverkauft, haftet er für Ansprüche Dritter aus dem europäischen Produkthaftungsrecht zusammen mit dem Verkäufer gesamtschuldnerisch.
2. Hat der Kunde die Maschine vor dem Weiterverkauf modifiziert, so haftet er nach dem Produkthaftungsrecht für Schäden, die aus dem modifizierten Teil des Produkts resultieren, allein. Der Verkäufer ist in diesem Fall bei Inanspruchnahme zum Regress berechtigt und von Beginn an von Forderungen Dritter freizustellen.
3. Werden gegen den Verkäufer Ansprüche aus Produkthaftung geltend gemacht, so hat der Kunde ihn bei der Offenlegung von Beweismitteln vollumfänglich zu unterstützen und dem Verkäufer jegliche Informationen, die die Abwehr des Anspruchs unterstützen, zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft auch Geschäftsgeheimnisse des Kunden.
4. Sollte der Kunde gegen eine Regelung dieses Abschnitts verstoßen, so steht dem Verkäufer Schadensersatz zu. Unabhängig vom Schadensersatz ist mit dem Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 40.000 EUR verwirkt.

X. Sonstige Regelungen

1. Gelieferte Ware bleibt bis zum Ausgleich aller gegen den Kunden bestehenden Forderungen im Eigentum des Verkäufers.
2. Soweit nach diesem Vertrag deutsches Recht zur Anwendung kommt, gilt bezüglich des Eigentums an der Ware folgendes:
a) Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen verbleibt die Ware im Eigentum des Verkäufers. Bei Vertragsverletzungen des Kunden, einschließlich Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Der Kunde hat in dieser Zeit die Ware pfleglich zu behandeln und angemessen zu versichern.
b) Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Kunde den Verkäufer unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Ware mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird.
c) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an den Verkäufer ab. Unbesehen der Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt die Käuferin auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit der Kunde ggf. vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.
3. Die Lieferzeit kann durch beide Parteien um bis zu 14 Tage nach der ursprünglich vereinbarten Lieferzeit verschoben werden. Für den Kunden gilt eine Verschiebung der Lieferzeit durch den Verkäufer um bis zu 30 Tage nicht als wesentliche Vertragsverletzung.
4. Der Kunde gewährleistet im Rahmen der Verhandlung, Durchführung und Beendigung der mit dem Verkäufer geschlossenen Verträge die Einhaltung Regelungen zum Datenschutz wie in der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung). Im Fall der Übermittlung personenbezogener Daten von einer an die andere Partei beginnt der Verantwortungsbereich der empfangenden Partei ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der personenbezogenen Daten.
5. Soweit sich der Kunde im Geltungsbereich des EU Data Act, VO (EU) 2023/2854, befindet, finden auf die Vertragsparteien dessen Vorschriften Anwendung. In diesem Fall gelten die Regelungen der EU Data Act (Anlage 1).
6. Sämtliche Mitteilungen, Erklärungen, Anzeigen und weitere schriftliche Kommunikation sind ausschließlich in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.

XI. Allgemeine Vertragsgrundlagen

1. Für die Rechtsbeziehungen mit dem Kunden gilt das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht / CISG) in der deutschsprachigen Fassung. Andere Sprachfassungen dienen lediglich der leichteren Information, sind aber inhaltlich nicht verbindlich.
2. Bei Verwendung von Handelsklauseln gelten im Zweifel die Incoterms® 2020 der Internationalen Handelskammer unter Berücksichtigung der in diesen internationalen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.
3. Die Rechtsbeziehung der Parteien bestimmt sich im Übrigen nach dem deutschen Recht.
4. Bei Streitfragen sind die vereinbarten Gerichtsstandorte die Sitz-Orte der Verkäufer, dort die zuständigen Handelskammern der Landgerichte. Dem Verkäufer ist es vorbehalten, entweder auch den sog. „Commercial Court“ des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M., Deutschland, oder ein zuständiges Gericht am Lieferort oder Sitz-Ort des Kunden in Anspruch auszuwählen.
5. Sollten Bestimmungen dieser Internationalen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Regelungen im Übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Regelung durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

Anlage 1 – EU Data Act

A. Datennutzungs- und Weitergaberechte durch HORSCH als Hersteller

I. Nutzung zur Erbringung der vertraglichen Leistung:

  1. Registrierungsdaten werden soweit notwendig zur Verwaltung des Nutzerkontos des Endkunden und für die Erbringung der vertraglichen Leistungen genutzt (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO).
  2. Produktgenerierte und abgeleitete Daten: Diese werden genutzt, um das Produkt und verbundene Dienste vertragsgemäß bereitzustellen sowie deren sichere und ordnungsgemäße Funktion zu gewährleisten. Soweit ein Personenbezug besteht, ergibt sich die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung aus Art 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.

II. Nutzung für eigene Zwecke: HORSCH ist darüber hinaus berechtigt, die produktgenerierten und abgeleiteten Daten zur Verbesserung und Weiterentwicklung des Produktes und der verbundenen Dienste sowie zur Entwicklung von neuen vergleichbaren Produkten und verbundenen Diensten zu nutzen. Dies gilt jedoch nur, wenn und soweit die hierfür genutzten Daten vorher vollständig anonymisiert wurden und jegliche Rückverfolgbarkeit auf den Endnutzer ausgeschlossen hat. Zu dieser Nutzung ist HORSCH auch über die Vertragslaufzeit hinaus berechtigt.

III. Eine darüber hinaus gehende Nutzung ist HORSCH – auch nachvertraglich – nicht gestattet, es sei denn der Endnutzer hat ihr im Rahmen eines gesonderten Vertrages im Sinne des EU Data Act (VO (EU) 2013/285, ausdrücklich zugestimmt.

IV. Datenweitergabe durch HORSCH

  1. HORSCH ist berechtigt, die produktgenerierten und abgeleiteten Daten Dritten zur Verfügung zu stellen, soweit dies dem Zweck dient, das Produkt und verbundene Dienste vertragsgemäß bereitzustellen sowie deren sichere und ordnungsgemäße Funktion zu gewährleisten. Das gilt jedoch nur, wenn der Endnutzer über die Empfänger und die Zwecke dieser Weitergaben zuvor informiert wurde. HOSRCH verpflichtet sich, diese Dritten an Vertragsbedingungen zu binden, die sicherstellen, dass sie die Daten des Endnutzers vertraulich behandeln und nur für die mit dem Endnutzer vereinbarten Zwecke und unter den mit ihm vereinbarten Bedingungen sowie unter Einhaltung der Pflichten zum Schutz personenbezogener Daten nutzen. Dabei ist der Dritte auch auf hinreichende technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung von, Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Daten zu verpflichten.
  2. HORSCH ist darüber hinaus berechtigt, die produktgenerierten und die abgeleiteten Daten zur Verbesserung und Weiterentwicklung seiner Produkte und verbundenen Dienste sowie zur Entwicklung von neuen vergleichbaren Produkten und verbundenen Diensten an Dritte weiterzugeben, mit denen er zu den genannten Zwecken unmittelbar zusammenarbeitet. Dies gilt jedoch nur, wenn und soweit er die hierfür genutzten Daten vorher vollständig anonymisiert hat und jegliche Rückverfolgbarkeit auf den Endnutzer ausgeschlossen hat. Zu dieser Weitergabe ist HORSCH auch über die Vertragslaufzeit hinaus berechtigt.
  3. Darüber hinaus darf HORSCH Daten nur mit Zustimmung des Endnutzers oder auf Veranlassung des Endnutzers aufgrund von dessen Weitergaberechten Dritten zur Verfügung stellen. Von vornherein ausgeschlossen ist die Weitergabebefugnis jedoch, wenn es sich bei dem Dritten um einen Betreiber zentraler Plattformdienste, der für einen oder mehrere dieser Dienste als Gatekeeper gemäß den Vorschriften der Verordnung über wettbewerbsfähige und faire Märkte im digitalen Sektor (Gesetz über digitale Märkte) benannt worden ist, handelt.

V. HORSCH darf die Daten jedoch in keinem Fall in einer Weise nutzen oder weitergeben, die den berechtigten Geschäftsinteressen des Endnutzers vorhersehbar schadet. Dazu gehört insbesondere jegliche Nutzung und oder Weitergabe, die dazu dient, Erkenntnisse über die wirtschaftliche Lage, das Vermögen und die Produktionsmethoden des Endnutzers zu gewinnen oder um Erkenntnisse über die Nutzung des Produkts durch den Endnutzer zu gewinnen, die genutzt werden könnten, um die wirtschaftliche Stellung des Endnutzers auf den Märkten, auf denen er tätig ist, zu beeinträchtigen.

B. Datenrechte des Endnutzers als Endkunde nach dem EU Data Act

Der Endnutzer hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Befugnis, auf die produktgenerierten und die abgeleiteten Daten zuzugreifen, diese zu nutzen und weiterzugeben.
I. Die vernetzten Produkte sowie die damit verbundenen digitalen Dienste werden gemäß den gesetzlichen Anforderungen so konzipiert, hergestellt und bereitgestellt, dass die durch sie erzeugten Produktdaten und Dienstdaten – einschließlich der für deren Nutzung und Interpretation erforderlichen Metadaten – dem berechtigten Endnutzer standardmäßig in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden.
II. Der Zugang erfolgt – nach Registrierung und Authentifizierung – über das Kundenportal „HorschConnect Telematics“ (https://telematics.horsch.com). Der Endnutzer kann auf die Daten seiner Maschine(n) zugreifen, sofern die jeweilige Maschine entsprechend ausgestattet und für die Datenübertragung vorgesehen ist. Die Datenbereitstellung erfolgt nur, wenn das Produkt entsprechend vernetzt ist und der Zugang über ein persönliches Benutzerkonto aktiviert wurde.
III. Der Endnutzer ist berechtigt, die ihm bereitgestellten Daten an Dritte weiterzugeben oder diesen den Zugriff hierauf zu ermöglichen, sofern keine gesetzlichen oder vertraglichen Einschränkungen entgegenstehen.
IV. Über das Portal „eosT10 Drahtloser Datenaustausch“ (https://terminal.horsch.com) kann der Endnutzer Daten für das Terminal Ad Hoc hoch- und herunterladen. Die Synchronisierung des Terminals erfolgt online über eine manuell einzurichtende WLAN-Verbindung.
V. Die Aktivierung der Funktionen gemäß den Absätzen (2) und (4) muss durch den Endnutzer selbstständig und ausdrücklich erfolgen. Ohne diese Aktivierung findet keine Datenübertragung oder -verarbeitung statt. Die jeweils geltenden Nutzungsbedingungen sind unter www.horsch.com/portal/terms abrufbar und werden mit der Aktivierung anerkannt.
C. Vorvertragliche Informationspflichten nach dem EU Data Act

I. Die Landmaschinen gelten als vernetztes Produkt i.S.d. dem sog. EU Data Act (VO (EU) 2013/285; im Weiteren: DA), über dessen Daten ausschließlich die HORSCH Kontrolle und Verfügungsgewalt hat.
II. Die vorvertraglichen Informationspflichten gemäß dem Art. 3 Abs. 2 Data Act sind verbindlicher Bestandteil des Kaufvertrags und werden vor Abschluss des Vertrages vom Hersteller zur Verfügung gestellt (https://www.horsch.com/digitalservices/eu-data-act).

Stand: gültig ab 02.02.2026