Lieferkettengesetz (LkSG)

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist ein deutsches Gesetz und am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Es verpflichtet Unternehmen dazu, die Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards in ihren globalen Lieferketten zu gewährleisten. Es fordert Unternehmen auf, Risiken für Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden in ihrer gesamten Lieferkette zu identifizieren, präventive Maßnahmen zu ergreifen und über ihre Aktivitäten zu berichten. Ziel ist es, faire Arbeitsbedingungen und umweltfreundliche Praktiken entlang der gesamten Wertschöpfungskette zu fördern.

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz der HORSCH GmbH

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, ein wichtiger Schritt in Richtung nachhaltiger und verantwortungsvoller Unternehmensführung, wird für die HORSCH Maschinen GmbH neue Maßstäbe setzen. Als renommierter Hersteller von Landtechnik steht HORSCH vor der Heraus­forderung, seine Lieferketten nicht nur effizient, sondern auch ethisch korrekt und umweltfreundlich zu gestalten. Dieses Gesetz verpflichtet Unternehmen wie HORSCH, Menschenrechte und Umweltstandards entlang ihrer gesamten Lieferkette zu respektieren und zu fördern.

Für HORSCH bedeutet dies eine sorgfältige Prüfung und möglicherweise eine Anpassung bestehender Prozesse. Die Einhaltung der Sorgfaltspflichten beinhaltet die Identifikation und Bewertung von Risiken für Menschenrechtsverletzungen und Umweltbelange, die Implementierung von Strategien zur Risikominderung sowie die Schaffung transparenter Berichterstattungs- und Beschwerdemechanismen. 

Indem HORSCH diesen neuen Anforderungen nachkommt, stärkt das Unternehmen nicht nur sein Image als verantwortungsbewusster Akteur in der Landtechnikbranche, sondern trägt auch zu einer nachhaltigeren und gerechteren globalen Wirtschaft bei.

Klicken Sie den Button, um die Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie zu öffnen.

Einen Hinweis geben

Geben Sie im folgenden Formular ein, worauf sich Ihre Beschwerde bezieht:

Aufklärung

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Hinweis: Alle Metadaten werden automatisch entfernt. Bitte achten Sie darauf, dass die hochgeladenen Dateien keine persönlichen Informationen enthalten, sofern Sie eine anonyme Meldung abgeben.


Verfahrensordnung für das Beschwerdeverfahren gem. § 8 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

 

I. Einleitung

Die HORSCH Holding SE und ihre Gesellschaften bekennen sich zur Einhaltung der Menschenrechte und zum Schutz der Umwelt. Es ist das erklärte Ziel der Unternehmensleitung, die Menschenrechte und die Umwelt entlang der gesamten Wertschöpfungskette zu achten, zu schützen und zu fördern. Verstöße gegen international verankerte Menschenrechte und gegen nationale und internationale Umweltschutzvorschriften werden nicht toleriert. Die HORSCH Holding SE ergreift angemessene und wirksame Maßnahmen, um menschenrechts- und umweltbezogene Risiken im eigenen Geschäftsbereich und in der gesamten Lieferkette zu identifizieren, zu verifizieren und die Realisierung von Risiken zu verhindern. Zu den menschenrechts- und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten gehört die Einrichtung eines wirksamen Beschwerdeverfahrens, über das hinweisgebende Personen Verstöße, Risiken und andere Sachverhalte melden können.

Diese Verfahrensordnung erklärt den Prozess der Abgabe und Bearbeitung von eingehenden Hinweisen. Sie legt dar, wie das Beschwerdeverfahren erreicht werden kann, wer für das Beschwerdeverfahren zuständig ist, wie der konkrete Ablauf ab Eingang einer Beschwere aussieht und welche Maßnahmen zum Schutz der hinweisgebenden Personen ergriffen werden. Das Beschwerdeverfahren verfolgt das Ziel, hinweisgebenden Personen eine einfache und sichere Kontaktaufnahme zu ermöglichen, damit menschenrechts- und umweltbezogene Risiken und Verstöße in der Lieferkette frühzeitig erkannt und eingetretene Verletzungen minimiert und beseitigt werden können.

II. Adressaten und Anwendungsbereich des Beschwerdeverfahrens

Das Beschwerdeverfahren ist öffentlich zugänglich und steht allen Personen, egal ob im In- oder Ausland, zur Verfügung. Das Beschwerdeverfahren ermöglicht Personen, auf menschenrechts- oder umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechts- oder umweltbezogener Pflichten hinzuweisen, die durch das wirtschaftliche Handeln der HORSCH Holding SE und/oder ihrer Gesellschaften oder in der Lieferkette entstanden sind.

III. Verfahrensablauf

Unabhängig davon, über welchen Meldeweg ein Hinweis abgegeben wird, ist das Verfahren ab Eingang des Hinweises einheitlich.

1.  Zuständigkeit für das Beschwerdeverfahren

Für die Entgegennahme und Bearbeitung von Hinweisen sind ausschließlich Mitarbeitende zuständig, die unparteiisch handeln, zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und keinen Weisungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens unterliegen.

2.  Abgabe eines Hinweises

Hinweisgebende Personen stehen grundsätzlich unterschiedliche Meldewege zur Verfügung: Ein internetbasiertes Meldeportal, das mehrsprachig über folgenden Link erreichbar ist: www.horsch.com

Postalische Hinweise können an die folgende Adresse geschickt werden:

Horsch Maschinen GmbH
Sitzenhof 1
92421 Schwandorf

3.  Eingang eines Hinweises

Nach Eingang eines Hinweises erhält die hinweisgebende Person eine Eingangsbestätigung. Die Eingangsbestätigung wird in der Regel sofort versandt, gegebenenfalls kann sich der Versand der Eingangsbestätigung um bis zu zwei Wochen verzögern.

Bei Eingang eines anonymen Hinweises wird keine Eingangsbestätigung versandt.

4.  Bearbeitung des Hinweises

Nach Eingang des Hinweises wird der Hinweis zentral geprüft und einem Sachbearbeiter zugeteilt. Hinweise zu Gesellschaften der Horsch Holding SE werden gegebenenfalls an Sachbearbeiter bei der betroffenen Gesellschaft weitergeleitet. Der zuständige Sachbearbeiter pflegt den Kontakt mit der hinweisgebenden Person. Der zuständige Sachbearbeiter prüft den Sachverhalt und erörtert ihn gegebenenfalls mit der hinweisgebenden Person. Wird eine Verletzung menschenrechts- oder umweltbezogener Pflichten festgestellt, leitet der zuständige Sachbearbeiter umgehend Abhilfemaßnahmen ein. Folgt aus einem Hinweis ein menschenrechts- oder umweltbezogenes Risiko, ohne dass eine Verletzung vorliegt, leitet der zuständige Sachbearbeiter Präventionsmaßnahmen ein. Hinweise werden im Rahmen der Risikoanalyse berücksichtigt. Die Ergebnisse der Sachverhaltsprüfung werden an die hinweisgebende Person kommuniziert, gegebenenfalls werden weitere Schritte mit der hinweisgebenden Person erörtert.

Hinweise werden in der Regel innerhalb von drei Monaten nach ihrem Eingang abschließend bearbeitet.

5.  Anonyme Abgabe eines Hinweises

Hinweise können grundsätzlich anonym abgegeben werden. Bei anonymer Abgabe eines Hinweises werden keine Daten erfasst, die Rückschlüsse auf die Identität der hinweisgebenden Person ermöglichen. Macht die hinweisgebende Person bei anonymer Abgabe eines Hinweises selbst Angaben, die Rückschlüsse auf ihre Identität ermöglichen, werden die Angaben vertraulich behandelt.

6.  Vertrauliche Abgabe eines Hinweises

Im Übrigen wird bei Abgabe eines Hinweises die Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten und sonstigen Informationen, die Rückschlüsse auf die Identität der hinweisgebenden Person ermöglichen, gewährleistet. Nur der jeweils zuständige Sachbearbeiter und die für die Zuteilung der Hinweise zuständige Person können einen Hinweis einsehen.

7.  Dokumentation von Hinweisen

Hinweise werden gem. § 10 Abs. 1 S. 2 LkSG sieben Jahre lang aufbewahrt.